“100 kostenlose SMS” , “Probenversand- völlig kostenlos”- so oder ähnlich lauten die verlockenden Angebote im Internet. Häufig locken daneben noch 14-tägige Probephasen. Doch eh man sich versieht, kommen Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben oder gar Anwaltsschreiben auf den Tisch.
Diverse Anbieter im Internet versuchen, möglichst viele User auf Ihre Seiten zu locken und für Ihren Dienst zu begeistern. Bei manchen Anbietern, so z.B. www.probino.de reicht es schon aus, die Seite zu besuchen. Durch diverse technische Möglichkeiten erlangt der Betreiber diverse Daten, wie z. B. Name, Anschrift oder E-Mail. Nunmehr wird eine Rechnung an diese Anschrift oder E-Mail geschrieben.
Wer dann nachfragt, wird durch Sätze wie “wir haben Ihre IP-Adresse, diese wird in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Sie verwandt werden” oder "Sie müssen anliegende eidesstattliche Versicherung abgeben, sonst ist bewiesen, dass Sie diesen Dienst genutzt haben. Viele Betroffene zahlen, obwohl Sie nie auch nur ansatzweise mit den Seiten zu tun hatten. AUch Inkassoschreiben schüchtern teilweise ein, so dass gezahlt wird.
Doch Halt: Wer niemals einen solchen Diesnt rechtsverbindlich gebucht hat, muss da auch nicht für zahlen.
Wenn Sie nie auf diesen Seiten gewesen sind, sich also nicht eingetragen haben und dennoch Rechnungen, Mahnungen und/oder Inkasso-Schreiben erhielten, gilt:
Zahlen Sie nicht! – Denn hier besteht kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Betreibern der Seite. Aufgrund dessen hat dieser auch gar keine Ansprüche gegen Sie. Gleiches gilt für mit Geldeintreibung beauftragte Inkasso-Büros und Rechtsanwälte. Wer auch immer Geld von Ihnen will: Schicken Sie ihm ein kurzes Schreiben per Post.
Stellen Sie darin klar, dass Sie sich nie angemeldet haben, kein Vertragsverhältnis und damit keine Ansprüche an Sie bestehen und Sie nicht zahlen werden. Reagieren Sie erst wieder bei Eintreffen eines Mahnbescheids. Legen Sie hier Widerspruch ein und warten Sie ab. Ihr Gegenüber müsste jetzt in das gerichtliche Klageverfahren überleiten. Dort müsste er aber erst einmal beweisen, dass Sie Kunde geworden sind. Ihre Personendaten oder Ihre Bankverbindung zu kennen und eine schlichte IP-Adresse reichen hierfür nicht aus. Zumeist endet die Aktivität an diesem Punkt.
Bei Personen, die sich angemeldet haben, aber verkannt haben, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird (so bei der ersten www.simsen.de Seite, mittlerweile ist die Seite etwas angepasst), sieht die Sachlage etwas anders aus. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zumeist wird die kostenpflichtig Nutzung aber unwirksam sein, da sie “überraschend” ist und so nicht wirksam einbezogen wurde. Unter Umständen hilft hier ein Widerrufsrecht weiter. Die Anbieter (wie z. B. www.firstload.de) weisen gerne darauf hin, dass bei Ihnen kein Widerrufsrecht bestehe, da es sich um Dienstleistungsverträge handele. Dies ist natürlich absolut falsch und ein Täuschungsversuch. In Deutschland besteht auch bei Dienstleistungsverträgen ein Widerrufsrecht, dies steht so deutlich im Gesetz.
Eine weitere Variante ist, durch sg. “check-boxen” das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen. Das Widerrufsrecht ist aber auf keinen Fall durch solche Vereinbarungen zum Erlöschen zu bringen! Sätze wie “Bei uns besteht nie ein Widerrufsrecht” sind unwirksam! Das Widerrufsrecht besteht im Bereich von Dienstleistungen solange, bis die Dienstleistung aktiv in Anspruch genommen wird.
Aus diesem Grund kann, soweit die Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde- durch eine E-Mail oder – besser- ein Einwurfeinschreiben ganz einfach der Rücktritt erklärt werden.
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